Geplante E-Evidenz Verordnung und Schweigepflicht für Ärzt*innen

18.10.2021 – Die von der EU geplante E-Evidenz Verordnung sieht vor, dass Justizbehörden wie Staatsanwaltschaften anderer EU-Mitgliedsstaaten die Herausgabe digitaler Daten im Zuge der Beweissicherung direkt von Diensteanbietern verlangen können. Bisher mussten diese Ersuche über die Ermittlungsbehörden der jeweiligen Länder gehen.

Die E-Evidenz Verordnung richtet sich an Dienstleister wie Online-Plattformen und auch Cloud-Dienste. In der Gesundheitsbranche könne dies alle Dienstleister sein, die als Auftragsverarbeiter elektronisch Patientendaten speichern und verarbeiten. Betroffen wären alle Patientinnen, die digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzen. Ihre dort gespeicherten Patientendaten könnten dann ohne gerichtliche Prüfung durch das Land, wo die Daten gespeichert sind, an Justizbehörden anderer Länder herausgegeben werden.

Gerade in Deutschland verbietet die ärztliche Schweigepflicht die Herausgabe von Patientendaten – grundsätzlich auch an Strafermittlungsbehörden. Die E-Evidenz Verordnung würde diese ärztliche Schweigepflicht zum Teil unterlaufen, weil die Ärzte von den Ersuchen der ausländischen Ermittlungsbehörden an die Diensteanbieter erst mal nicht in Kenntnis gesetzt werden.

Die Bundesärztekammer mahnt nun in einem Schreiben dringende Änderungen an.

Übrigens: Die ärztliche Schweigepflicht schränkt die Befugnisse der Datenschutzbehörden nicht ein, wie Sie in unseren FAQ nachlesen können.