04.10.2021 – Die Bundes Psychotherapeuten Kammer hat die Sonderregelung für gesetzlich Versicherte auf das 4. Quartal ausgeweitet. Damit können Psychotherapeuten grundsätzlich weiter Videokonferenzen zur Behandlung nutzen. Auch privat Versicherte können ihre psychotherapeutischen Behandlungen weiter per Video durchführen.
Die Durchführung von Videokonferenzen zur Behandlung von Patienten wird derzeit in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Im März erst wurden in einer Neufassung die Anforderungen an die Zertifikate und die ausstellenden Stellen zum Nachweis des Datenschutzes und der IT-Sicherheit aktualisiert. Grundsätzlich sind für Praxen folgende Anforderungen zu beachten:
– Patienten müssen vorab in die Behandlung per Videokonferenz einwilligen
– Die Räume, in denen Therapeuten die Videokonferenz durchführen, müssen die Privatsphäre des Patienten gewährleisten
– Für eine vertrauliche und störungsfreie Videokonferenz muss gesorgt werden
– Der Klarname der Patienten muss für die Therapeuten erkennbar sein
– Es darf keine Werbung geschaltet werden (Anmerkung Redaktion: hoffentlich selbstredend…)
VDP-Tip: Nutzen Sie einen zertifizierten Videodiensteanbieter! Sorgen Sie dafür, dass die Systeme, auf denen Sie die Videokonferenzen durchführen, stets aktualisiert sind und gegen Schadsoftware gut gesichert sind. Im besten Fall stellen Sie hierfür ein eigenes Gerät ab, das für die Anwendung der Videokonferenz optimiert ist. Weitere Hinweise in unseren FAQ.
Hier gelangen Sie zur Meldung der Bundes Psychotherapeuten Kammer.