Datenschutzkonforme Entsorgung von Patientenakten

22. Juli 2021 – Das Hochwasser in Deutschland hat auch viele Patientenakten in Papierform unbrauchbar gemacht. Die Ärztekammer Nordrhein hat nun Empfehlungen für den datenschutzkonformen Umgang mit diesen Akten veröffentlicht.

Aufgrund der in den einschlägigen Gesetzen und Berufsordnungen vorgegebenen verlängerten Aufbewahrungspflichten für Ärzte und Therapeuten, sollte die Vernichtung der in Mitleidenschaft gezogener Akten aufgrund der möglichen Beweislastumkehr in Schadensersatzprozessen gründlich geprüft werden.

Auch die Vernichtung besagter Akten sollte gründlich erfolgen, im besten Fall von einem darauf spezialisierten Dienstleister, der auch entsprechende Vernichtungsbescheinigungen ausstellt.

Professionelle Dienstleister sollten immer bei der Vernichtung von Patientenakten und auch der Löschung digitaler Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, herangezogen werden.

VDP Tip: Als Arzt oder Therapeut sind Sie im Sinne der DSGVO Verantwortlicher und damit verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Umgang mit personenbezogenen Daten auszuwählen, und Ihrer ebenfalls in der DSGVO verankerten Rechenschaftspflicht nachzukommen. Rechenschaftspflicht bedeutet, dass Sie entsprechende Dokumentationen führen, und sowohl die Datenerhebung (hier insbesondere die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung) als auch die Vernichtung bzw. Löschung der Daten dokumentieren (lassen).

Hier geht es zu den Hinweisen der Ärztekammer Nordrhein.