Cyberangriff auf medatixx – Anleitung zur Passwortänderung

15.11.2021 – Der Praxissoftware Anbieter medatixx GmbH wurde Ziel eines Cyberangriffs, bei dem IT-Systeme durch eine Verschlüsselung unbrauchbar gemacht wurden. Kunden von medatixx sollen nicht angegriffen worden sein; der Anbieters hat seine Kunden dennoch aufgerufen, aus Sicherheitsgründen Passwörter für den Zugang zur Praxissoftware zu ändern.

Durch den Angriff waren laut Unternehmen die Erreichbarkeit sowie der Unternehmensbetrieb beeinträchtigt. Ob und in welchem Umfang Daten entwendet wurden, ist zum derzeitigen Moment nicht bekannt. Insbesondere aus diesem Grund empfiehlt das Unternehmen, folgende Passwörter zu ändern:

– Passwort für die Praxissoftware
– Passwort für die Windows-Anmeldung
– Passwort für Server und Firewall
– Passwort für TI-Konnektor

medatixx hat eine Hilfeseite sowie Kurzanleitungen für die Passwortänderungen online gestellt.

Grundregeln zu Passwörtern und der richtige Umgang mit ihnen


Der Zugang zu Systemen und Anwendungen sollte durch ausreichend sichere Passwörter geschützt werden. Außerdem bringt das sicherste Passwort nichts, wenn der Umgang mit der Aufbewahrung oder die Handhabung mit Passwörtern unzureichend ist. Administratoren-Passwörter gehören dabei auch nur in die Hände von Administratoren. Das Ärzteblatt veröffentlichte 2013 (!) fünf Grundregeln für sichere Passwörter, die grundsätzlich noch heute Bestand haben – außer, dass Sie im besten Fall die empfohlene Zeichenlänge von acht mindestens verdoppeln.

Für den richtigen Umgang mit Passwörtern bieten sich einerseits Mitarbeiterschulungen an; andererseits können Sie auch entsprechende Sicherheitshinweise in Form von Tischaufstellern anbringen – denn Übung (und die Erinnerung daran) macht auch hier den Meister. Sprechen Sie uns gerne für mehr Informationen an!

Wann die Datenschutzbehörde informiert werden muss

Die Ermittlungsbehörden und auch die zuständige Datenschutzbehörde sollen von medatixx über den Vorfall informiert sein. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen, hier die Grundlage liefernd Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Die Aufsichtsbehörde muss innerhalb von 72 Stunden informiert werden, wenn mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen einhergeht – was im Falle von Gesundheitsdaten eindeutig der Fall ist. Auch als Arzt oder Psychotherapeut müssen Sie derartige Verletzung immer der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.